Umsatzsteuer-Voranmeldung: Fristen, Ablauf und die richtige USt-Rücklage
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, meldet die Umsatzsteuer nicht erst mit der Jahreserklärung, sondern laufend über die Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA). Sie ist schnell erledigt – wenn du die vereinnahmte Umsatzsteuer konsequent zurücklegst.
Was ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung?
In der UStVA meldest du dem Finanzamt regelmäßig, wie viel Umsatzsteuer du eingenommen und wie viel Vorsteuer du selbst gezahlt hast. Die Differenz ist deine Zahllast:
- •Vereinnahmte Umsatzsteuer aus deinen Rechnungen (meist 19 % oder 7 %),
- •minus gezahlte Vorsteuer aus deinen betrieblichen Einkäufen,
- •= Zahllast ans Finanzamt (oder Erstattung, wenn die Vorsteuer überwiegt).
Wer muss sie abgeben?
Regelbesteuerte Unternehmer müssen grundsätzlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach §18 UStG abgeben. Der Voranmeldungszeitraum und mögliche Befreiungen richten sich insbesondere nach der Steuer des Vorjahres und den Festlegungen des Finanzamts. Kleinunternehmer nach §19 UStG weisen keine Umsatzsteuer aus und geben in der Regel keine Voranmeldung ab.
Welche Fristen gelten?
Die Voranmeldung und die Vorauszahlung sind grundsätzlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums elektronisch über ELSTER zu übermitteln beziehungsweise zu entrichten. Eine gewährte Dauerfristverlängerung verschiebt die Frist grundsätzlich um einen Monat.
- •Grundsätzlich ist das Kalendervierteljahr Voranmeldungszeitraum.
- •Beträgt die Steuer des Vorjahres mehr als 9.000 Euro, ist grundsätzlich der Kalendermonat maßgeblich.
- •Bei einer Vorjahressteuer von nicht mehr als 2.000 Euro kann das Finanzamt von Voranmeldungen und Vorauszahlungen befreien.
- •Für Neugründungen und besondere Konstellationen gelten weitere Regelungen.
Der häufigste Fehler: die Umsatzsteuer ausgeben
Die vereinnahmte Umsatzsteuer fühlt sich wie Einnahme an, steht wirtschaftlich aber regelmäßig zur Begleichung der Umsatzsteuerzahllast bereit. Wer sie mitverbraucht, steht bei der nächsten Voranmeldung ohne Liquidität da. Behandle sie deshalb nicht als frei verfügbare Liquidität, sondern lege sie fortlaufend zurück. Bei der Einnahmenüberschussrechnung wird vereinnahmte Umsatzsteuer steuerlich grundsätzlich als Betriebseinnahme erfasst.
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Finavero (Pro) bildet auf Grundlage deiner Eingaben und der von dir vorgenommenen steuerlichen Zuordnungen eine rechnerische Umsatzsteuer-Rücklage. Die Anzeige ist keine Umsatzsteuer-Voranmeldung und trifft keine verbindliche Entscheidung darüber, ob ein Vorsteuerabzug steuerrechtlich zulässig ist.
Häufige Fragen
Wer muss eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben?
Regelbesteuerte Unternehmer müssen grundsätzlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach §18 UStG abgeben. Der Voranmeldungszeitraum und mögliche Befreiungen richten sich insbesondere nach der Steuer des Vorjahres und den Festlegungen des Finanzamts: Bei einer Vorjahressteuer von nicht mehr als 2.000 Euro kann das Finanzamt von Voranmeldungen und Vorauszahlungen befreien. Kleinunternehmer nach §19 UStG weisen keine Umsatzsteuer aus und geben in der Regel keine Voranmeldung ab.
Welche Fristen gelten für die UStVA?
Die Voranmeldung und die Vorauszahlung sind grundsätzlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums elektronisch über ELSTER zu übermitteln beziehungsweise zu entrichten. Grundsätzlich ist das Kalendervierteljahr Voranmeldungszeitraum; beträgt die Steuer des Vorjahres mehr als 9.000 Euro, ist grundsätzlich der Kalendermonat maßgeblich. Eine gewährte Dauerfristverlängerung verschiebt die Frist grundsätzlich um einen Monat. Für Neugründungen und besondere Konstellationen gelten weitere Regelungen; im Zweifel klärt das deine Steuerkanzlei.
Kann ich von der Voranmeldung befreit werden?
Ja, das ist möglich. Bei einer Steuer des Vorjahres von nicht mehr als 2.000 Euro kann das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen und zur Entrichtung von Vorauszahlungen befreien. Die Entscheidung trifft das Finanzamt – die Jahreserklärung bleibt davon unberührt.
Muss ich die Umsatzsteuer zurücklegen?
Vereinnahmte Umsatzsteuer steht wirtschaftlich regelmäßig zur Begleichung der Umsatzsteuerzahllast bereit und sollte deshalb nicht als frei verfügbare Liquidität behandelt werden. Bei der Einnahmenüberschussrechnung wird sie steuerlich grundsätzlich als Betriebseinnahme erfasst; gezahlte Umsatzsteuer beziehungsweise abziehbare Vorsteuer wird entsprechend berücksichtigt. Lege sie fortlaufend zurück, damit die Zahllast bei der Voranmeldung bereitsteht.
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