Photovoltaik & Steuer: Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Eigenverbrauch
Eine eigene Photovoltaikanlage wirft schnell Steuerfragen auf: Muss ich die Einspeisevergütung versteuern? Was ist mit dem Strom, den ich selbst verbrauche? Die gute Nachricht: Für viele kleine Anlagen ist es heute deutlich einfacher als früher.
Zwei Steuerarten betreffen deine PV-Anlage
- •Einkommensteuer (ESt) – auf den Gewinn aus Einspeisung und Eigenverbrauch.
- •Umsatzsteuer (USt) – auf Kauf, Einspeisung und ggf. den Eigenverbrauch.
Einkommensteuer: häufig steuerfrei (§3 Nr. 72 EStG)
Einnahmen und Entnahmen aus bestimmten gebäudebezogenen Photovoltaikanlagen sind nach §3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei. Für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden, gilt grundsätzlich eine Grenze von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Für ältere Anlagen können abhängig von Gebäudeart und maßgeblichem Zeitpunkt andere gebäudebezogene Grenzen gelten. Zusätzlich darf die Gesamtleistung der begünstigten Anlagen grundsätzlich 100 kWp je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft nicht überschreiten. Maßgeblich ist die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister.
Umsatzsteuer: Nullsteuersatz seit 2023
Seit 2023 gilt nach §12 Abs. 3 UStG für bestimmte Lieferungen, Einfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe und Installationen von Solarmodulen, Speichern und wesentlichen Komponenten ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent. Voraussetzung ist insbesondere, dass die gesetzlichen Anforderungen an Anlage und Installationsort erfüllt sind. Bei einer installierten Bruttoleistung von höchstens 30 kWp enthält das Gesetz eine Vereinfachungsregel für die begünstigte Gebäudenutzung.
Eigenverbrauch: kommt auf die Historie der Anlage an
Bei älteren Anlagen, die dem Unternehmen zugeordnet wurden und für die aus der Anschaffung ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde, kann der privat verbrauchte Strom als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig sein. Ob dies weiterhin gilt, hängt unter anderem von der damaligen Zuordnung, dem Vorsteuerabzug und einer möglichen späteren Entnahme der Anlage aus dem Unternehmensvermögen ab. Für die Einkommensteuer bleibt der Eigenverbrauch bei nach §3 Nr. 72 EStG begünstigten Anlagen unerheblich.
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Häufige Fragen
Sind die Einnahmen aus meiner PV-Anlage einkommensteuerfrei?
Einnahmen und Entnahmen aus bestimmten gebäudebezogenen Photovoltaikanlagen sind nach §3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei. Für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden, gilt grundsätzlich eine Grenze von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit; für ältere Anlagen können abhängig von Gebäudeart und maßgeblichem Zeitpunkt andere Grenzen gelten. Zusätzlich darf die Gesamtleistung grundsätzlich 100 kWp je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft nicht überschreiten. Es handelt sich um Freigrenzen, nicht um Freibeträge. Maßgeblich ist die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister. Ob deine Anlage begünstigt ist, klärt deine Steuerkanzlei.
Was bedeutet der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer?
Seit 2023 gilt nach §12 Abs. 3 UStG für bestimmte Lieferungen, Einfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe und Installationen von Solarmodulen, Speichern und wesentlichen Komponenten ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent. Voraussetzung ist insbesondere, dass die gesetzlichen Anforderungen an Anlage und Installationsort erfüllt sind. Bei einer installierten Bruttoleistung von höchstens 30 kWp enthält das Gesetz eine Vereinfachungsregel für die begünstigte Gebäudenutzung.
Muss ich den selbst verbrauchten Strom versteuern?
Bei einkommensteuerfreien Anlagen ist der Eigenverbrauch für die Einkommensteuer unerheblich. Bei älteren Anlagen, die dem Unternehmen zugeordnet wurden und für die aus der Anschaffung ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde, kann der privat verbrauchte Strom als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig sein. Ob dies weiterhin gilt, hängt unter anderem von der damaligen Zuordnung, dem Vorsteuerabzug und einer möglichen späteren Entnahme der Anlage aus dem Unternehmensvermögen ab.
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