EÜR einfach erklärt: die Einnahmenüberschussrechnung für Einsteiger

Wer selbstständig oder freiberuflich arbeitet, muss seinen Gewinn ermitteln. Für viele genügt dafür die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) – eine deutlich einfachere Methode als die doppelte Buchführung mit Bilanz.

Was ist die EÜR?

Die EÜR ist eine vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Die Formel ist denkbar einfach:

Gewinn = Betriebseinnahmen − Betriebsausgaben

Wer darf die EÜR nutzen?

Die EÜR können insbesondere natürliche Personen mit freiberuflicher Tätigkeit sowie Gewerbetreibende nutzen, die weder nach Handelsrecht noch nach Steuerrecht buchführungspflichtig sind und nicht freiwillig bilanzieren.

  • Für gewerbliche Unternehmer kann eine steuerliche Buchführungspflicht insbesondere bei einem Gesamtumsatz von mehr als 800.000 Euro oder einem Gewinn von mehr als 80.000 Euro entstehen (§141 AO).
  • Rechtsform, Kaufmannseigenschaft und eine Mitteilung des Finanzamts können entscheidend sein.
Hinweis: Die genauen Grenzen ändern sich gelegentlich und hängen vom Einzelfall ab. Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung – im Zweifel klärt deine Steuerkanzlei, ob die EÜR für dich zulässig ist.

Das Zufluss-Abfluss-Prinzip

Bei der EÜR zählt der Zeitpunkt der Zahlung, nicht das Rechnungsdatum: Einnahmen erfasst du im Jahr des Geldeingangs, Ausgaben im Jahr des Geldabgangs. Eine Rechnung vom Dezember, die erst im Januar bezahlt wird, gehört also ins neue Jahr.

Davon gibt es wesentliche Ausnahmen: Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben rund um den Jahreswechsel enthält §11 EStG eine besondere zeitliche Zuordnungsregel. Außerdem werden beispielsweise Abschreibungen nicht allein nach dem tatsächlichen Zahlungszeitpunkt berücksichtigt.

Was gehört hinein?

  • Betriebseinnahmen: Honorare, Verkaufserlöse, vereinnahmte Umsatzsteuer.
  • Betriebsausgaben: Material, Software, Büro, Fahrtkosten, gezahlte Vorsteuer, Abschreibungen.

Anlage EÜR & ELSTER

Die EÜR gibst du als Anlage EÜR elektronisch über ELSTER beim Finanzamt ab – in der Regel zusammen mit deiner Einkommensteuererklärung. Eine saubere, kategorisierte Aufzeichnung deiner Einnahmen und Ausgaben übers Jahr macht das Ausfüllen deutlich leichter.

So bereitest du die EÜR vor

Erfasse Einnahmen und Ausgaben ganzjährig nach Kategorien statt alles im Frühjahr zusammenzusuchen. Finavero (Pro) liefert dir dafür eine vorbereitende EÜR-Auswertung als Bericht mit Steuerseiten sowie einen CSV-Export im DATEV-Format zur weiteren Verarbeitung in unterstützten Buchhaltungs- oder Kanzleisystemen.

Finavero erzeugt keine amtliche Anlage EÜR und übermittelt nichts an ELSTER. Die Auswertung dient der Vorbereitung und der Übergabe an deine Steuerkanzlei – die Abgabe der Anlage EÜR erfolgt weiterhin über ELSTER beziehungsweise deine Kanzlei.

Häufige Fragen

Was ist die EÜR?

Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Gewinnermittlung: Gewinn = Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben. Sie ersetzt für viele Selbstständige und Freiberufler die doppelte Buchführung mit Bilanz.

Wer darf die EÜR machen?

Die EÜR können insbesondere natürliche Personen mit freiberuflicher Tätigkeit sowie Gewerbetreibende nutzen, die weder nach Handelsrecht noch nach Steuerrecht buchführungspflichtig sind und nicht freiwillig bilanzieren. Für gewerbliche Unternehmer kann eine steuerliche Buchführungspflicht insbesondere bei einem Gesamtumsatz von mehr als 800.000 Euro oder einem Gewinn von mehr als 80.000 Euro entstehen (§141 AO). Rechtsform, Kaufmannseigenschaft und eine Mitteilung des Finanzamts können entscheidend sein – im Zweifel klärt das deine Steuerkanzlei.

Was ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip?

Bei der EÜR zählt der Zeitpunkt der Zahlung: Einnahmen werden im Jahr des Geldeingangs erfasst, Ausgaben im Jahr des Geldabgangs – nicht zum Rechnungsdatum. Wesentliche Ausnahmen: Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben rund um den Jahreswechsel enthält §11 EStG eine besondere zeitliche Zuordnungsregel; Abschreibungen werden ebenfalls nicht allein nach dem Zahlungszeitpunkt berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen: §4 Abs. 3 EStG (EÜR) · §141 AO (Buchführungspflicht) · §11 EStG (zeitliche Zuordnung)
Zuletzt fachlich geprüft am 05.08.2026. Rechtsstand kann sich ändern.

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